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- Das „Europa der Energie“
Europa der Energie
Die Energiefrage ist eine Kernproblematik innerhalb der Europäischen Union. Diese steht diesbezüglich vor drei wesentlichen Herausforderungen: dem Klimawandel, der Versorgungssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit.
Obwohl alle 27 Mitgliedsstaaten gleichermaßen davon betroffen sind, ist die Schaffung einer gemeinsamen Energiepolitik nicht ohne weiteres.
EU-Energiekommissar
Seit 2010 liegt die Energiepolitik der Europäischen Union in den Händen von Deutschlands EU-Kommissar Günther Oettinger.
Seine Biographie
Schwierigkeiten bereiten dabei vor allem die Vielfältigkeit der Energieressourcen in Europa und, damit verbunden, die Kontroverse um die Nutzung der Kernenergie; aber auch das Problem der gänzlich von außen abhängigen Energieversorgung einiger Mitgliedsstaaten, insbesondere vom Gaslieferanten Russland.
Eine gemeinsame Energiepolitik konnte sich so nur in kleinen Schritten herausformen. Dabei waren es gerade energiepolitische Belange, die den Anstoß zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften gaben zunächst 1951 die Montanunion.
Anfang 2007 stellte die Europäische Union eine neue Energiepolitik vor, mit der sie resolut den Weg in Richtung einer Ressourcen schonenderen Wirtschaft und einer gesicherten, wettbewerbsfähigeren und nachhaltigeren Energieversorgung einschlägt.
Mit der Verabschiedung des Energie- und Klimapakets setzten die Mitgliedsstaaten 2008 einen weiteren Meilenstein in der Frage des Energieverbrauchs und der Nachhaltigkeit
Zielstellung
Zu den Aufgaben und Zielen der europäischen Energiepolitik zählen die Energieversorgung aller Verbraucher zu erschwinglichen Preisen, eine sichtbare Reduzierung der Treibhausgase, die bei Energieerzeugung oder Energieverbrauch entstehen, das reibungslose Funktionieren eines durch Offenheit und Wettbewerb geprägten Energiebinnenmarkts, die Interkonnektion und Interoperabilität der Energienetze, eine bessere Anbindung der Regionen sowie das geschlossene Auftreten der EU auf internationalem Parkett.
Das Energie- und Klimapaket
… ist ein Aktionsplan zur Erarbeitung einer gemeinsamen Energiepolitik und zum Kampf gegen den Klimawandel. Er beinhaltet die „20-20-20“-Strategie, d.h. Senkung der Treibhausgasemissionen um 20 % gegenüber 1990, Steigerung der Energieeffizienz um 20 %, Anhebung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 20 % bis zum Jahr 2020.
Mehr zum Energie- und KlimapaketZunächst entwickelte sich die Energiepolitik durch die Anwendung gemeinschaftlicher Wettbewerbsregeln. Mit der in den 80er Jahren eingeleiteten Liberalisierung der Gas- und Stommärkte – damaliges Hauptanliegen der gemeinsamen Energiepolitik sollte ein gesunder und nachhaltiger Wettbewerb auf dem europäischen Energiemarkt gewährleistet werden. Diese Dynamik führte zur Infragestellung der bisherigen Organisationsstruktur des Energiesektors, in dem das Monopol in staatlicher Hand lag.
Ende der 90er Jahre kam der Umweltschutz auf die Tagesordnung. Die Unterzeichnung des Kyoto-Protokolls über den Klimawandel im Jahr 1997 bestärkte die im Rahmen der Energiepolitik der EU bereits unternommenen Schritte für Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung.
Das Kyoto-Protokoll war der wirkliche Auslöser dafür, dass die Energieproblematik in der EU an den Umweltschutz gekoppelt wurde.
Anschließend entwickelte sich die europäische Energiepolitik in einem vom Anstieg der Ölpreise und dem angespannten Verhältnis zwischen der EU und Russland, dem wichtigsten Gaslieferanten der europäischen Staaten, geprägten Kontext.
LDie natürliche Verflechtung von Energie- und Umweltproblemen brachte den Rat der EU dazu, einen neuen Schritt in der Entwicklung der Energiepolitik der Union zu vollziehen. Im Dezember 2008 trafen die Mitgliedsstaaten gemeinsam mit EU-Kommission und EU-Parlament ein Abkommen: das Energie- und Klimapaket, im Rahmen dessen ehrgeizige Ziele in den Bereichen Energieeffizienz und Erneuerbare Energien gesteckt wurden.
Der Vertrag von Lissabon geht bei der Definition einer gemeinsamen Energiepolitik noch einen Schritt weiter, indem er ihr mittels Artikel 194 eine neue rechtliche Grundlage gibt. Diesem Artikel nach verfolgt die Energiepolitik der Union auf folgende Ziele:
- die Gewährleistung eines funktionierenden Energiemarktes;
- die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit innerhalb der Union;
- die Förderung von Energieeffizienz und Energiesparmaßnahmen sowie der Entwicklung neuer und erneuerbarer Energien;
- die Förderung der Verbunds (Interkonnektion) der europäischen Energienetze.
Entwicklung
Schon bei Abschluss der Gründungsverträge (Vertrag von Paris zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahr 1951 und EURATOM-Vertrag zur Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) im Jahr 1957) standen Energiefragen zwar ohne in den Verträgen in einem Titel separat erwähnt zu werden vor allem unter dem Blickwinkel des Wettbewerbs im Brennpunkt der Europäischen Union.
In der Zeit von 1950 bis 1970 stieg der Bedarf an Erdöl in den Mitgliedsstaaten beachtlich an, während der Bedarf an Kohle stetig sank. Jedoch erst mit der ersten Ölkrise 1973 und der damit verbundenen Vervierfachung der Ölpreise, die durch die Organisation Erdöl exportierender Länder (OPEC) veranlasst wurde, erkannte die EU die Dringlichkeit einer gemeinsamen Energiepolitik.
Seit den 90er Jahren entwickelte sich die gemeinschaftliche Aktion auf dem Gebiet der Energie ausschließlich in Hinsicht auf die Liberalisierung der Märkte ein Prozess, der immer noch im Gange ist.
Im Jahr 2000 wurden in einem Grünbuch der Europäischen Kommission Prioritäten zur Errichtung einer echten gemeinsamen europäischen Energiepolitik festgelegt; eine Politik, die folgende Aspekte stärkt: die Beherrschung der Nachfrage, die Diversifizierung der Versorgung, die Entwicklung eines integrierten Binnenmarktes und die Beherrschung des Angebots von außen durch Begünstigung des Dialogs mit den Erzeugerländern verfolgt.
Mit dem Vertrag von Lissabon erhielt die europäische Energiepolitik schließlich eine unabhängige rechtliche Grundlage (Art. 194 AEUV). Vorher basierten die Aktionen der EU auf diesem Gebiet auf der Flexibilitätsklausel des Artikels 308 EGV, anders gesagt auf Einstimmigkeit. Zukünftig fällt der Energiebereich unter die geteilte Zuständigkeit.
Laut einem 2008 veröffentlichten Rats-Bericht hat der Rückgang der Energieerzeugung in Europa zur Folge, dass im Jahr 2030 bis zu 75 % des Erdöl- und Erdgasbedarfs importiert werden müssen. Dabei ist der Energiebedarf nicht nur permanent, sondern er umfasst alle Wirtschaftsbereiche. Sollten in den kommenden 20 bis 30 Jahren geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Energiesektor ausbleiben, könnte die Abhängigkeit von Energieeinfuhren auf 70 % gegenüber derzeit 50 % steigen.
Funktionsweise
Mit Artikel 194 erkennt der Vertrag von Lissabon die Dringlichkeit einer unabhängigen Energiepolitik auf gesamteuropäischer Ebene an. Während die EU vorher über die im Artikel 308 EGV vorgesehene Flexibilitätsklausel auf diesem Feld agierte – das heißt, auf Einstimmigkeit angewiesen war – fällt die Energie nunmehr gänzlich in die Kategorie der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten (Art. 4 AEUV).
Das heißt: Im Energiesektor nehmen die Mitgliedsstaaten ihre Zuständigkeit nur dann wahr, wenn die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder beschlossen hat, sie nicht mehr auszuüben (Art. 2 AEUV)..
Um die Hinzufügung dieses Punktes im Vertrag von Lissabon wurde stark diskutiert, insbesondere Deutschland hegte große Bedenken. So besagt dann Absatz 2 des Artikels 194, dass „das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen“ von der europäischen Gesetzgebung nicht berührt wird.
Dieser Zusatz erklärt sich aus der großen Vielfalt der Energieressourcen in den 27 Mitgliedsstaaten und spezieller den kontroversen Ansichten hinsichtlich der Nutzung der Kernenergie.
Die energiepolitischen Maßnahmen der Union fallen unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (vormals Mitentscheidungsverfahren). Sie werden nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) und des Ausschusses der Regionen (AdR) vom Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam erlassen.
Dennoch sieht Absatz 3 des Artikels 194 vor, dass die genannten Maßnahmen in besonderen Fällen, d.h. wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Parlaments auch einstimmig vom Rat erlassen werden können.
Eine Zusatzerklärung zum Vertrag von Lissabon sieht schließlich vor, dass die neuen energiepolitischen Kompetenzen der Union „das Recht der Mitgliedsstaaten […] Bestimmungen zu erlassen, die für die Gewährleistung ihrer Energieversorgung unter den Bedingungen des Artikels 347 erforderlich sind“, d.h. insbesondere im Fall eines Krieges oder innerer Unruhen, unberührt lassen.
Finanzierung
Die Energiepolitik wird ausschließlich aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB) und verschiedener Strukturfonds finanziert.
Folgende Bereiche werden gefördert: erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie die Sicherstellung der internen und externen Versorgung. Im Jahr 2008 finanzierte die EIB Projekte, die den europäischen Zielstellungen entsprechen, in Höhe von 8,6 Milliarden Euro. Außerhalb der EU schlugen die Ausgaben für den Energiesektor mit 1,6 Milliarden Euro zu Buche. Die Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, Produktionsmaterial inbegriffen, beliefen sich auf 2,2 Milliarden Euro.
Die Finanzierung transeuropäischer Energienetze belief sich auf 2,7 Milliarden Euro, 50 Mio. entfielen davon auf Projekte zur Energieversorgung.
Anwendungsbeispiele
In der Praxis bedeutet das Europa der Energie vor allem:
- die progressive Öffnung der nationalen Strom- und Gasmärkte für alle Energieerzeuger. Seit dem 1. Juli 2004, haben alle Großverbraucher (gewerbliche Verbraucher, Unternehmen, Kommunen) die freie Wahl ihres Strom- und Gasanbieters (Richtlinien von 1996 und 1998). Seit dem 1. Juli 2007 können auch Haushalte ihren Anbieter auf einem Konkurrenzmarkt wählen (Richtlinie von 2003). Außerdem gewährleisten EU-weite Regeln einen besseren Verbraucherschutz (Information, Transparenz der Vertragsbestimmungen, Bearbeitung von Reklamationen usw.).
- ldas mehrjährige Programm „Intelligente Energie – Europa“ (2007 2013). Um den Zielen der erneuerten Lissabon-Strategie besser gerecht zu werden, das Wirtschaftswachstum anzukurbeln und Arbeitsplätze in Europa zu schaffen, hat die Europäische Union für den Zeitraum von 2007 2013 ein Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) aufgestellt. Das Rahmenprogramm unterstützt Wettbewerb und Innovationskapazität fördernde Aktionen und gibt spezielle Anreize zur Nutzung erneuerbarer Energien. Das darin enthaltene Teilprogramm „Intelligente Energie – Europa“ (IEE) fördert insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die Nutzung neuer und erneuerbarer Energiequellen sowie eine stärkere Marktdurchdringung dieser Energien, die Diversifizierung von Energiequellen und Kraftstoffen und die Senkung des Energieverbrauchs. Das Teilprogramm verfügt über ein Budget von 730 Mio. Euro.
- ein harmonisiertes System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen. Im Jahr 2003 wurden die gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen in einer Richtlinie neu definiert. Ziel der Umstrukturierung ist ein besseres Funktionieren des Energiebinnenmarktes und die Förderung von umweltfreundlichen Initiativen.
- die Entwicklung transeuropäischer Energienetze. Im Bereich der Stromversorgung: Zwei Elektrizitätsnetze wurden bereits mit dem wichtigsten europäischen Stromnetz (UCPTE-Netz) verbunden: das CENTREL-Netz, an dem Polen, die Tschechische Republik, die Slowakei und Ungarn beteiligt sind, und das NORDEL-Netz, das die skandinavischen Länder umfasst. Neue Projekte zur Erweiterung des UCPTE-Netzes auf die Staaten des Balkans, des Baltikums, der CEI und des Mittelmeerraumes werden zurzeit untersucht.
- der Vertrag über die Energiecharta. Im Jahr 1991 wurde die Europäische Energiecharta unterzeichnet, die die Zusammenarbeit der EU-Staaten insbesondere mit den Ländern Osteuropas fördern soll. 1998 traten dann der Vertrag über die Energiecharta sowie das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte in Kraft. Sie verleihen den in der Energiecharta aufgezählten Prinzipien (u.a. Schutz der Investitionen, freier Transit, feste Streitbeilegungsverfahren) einen rechtlich bindenden Charakter.
- Das Energie- und Klimapaket. Mit Hilfe dieses Aktionsplans will die EU bis zum Jahr 2020 drei 2007 formulierte Ziele erreichen: die Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 20 % gegenüber 1990, die Anhebung des Anteils der erneuerbaren Energien auf 20 % sowie Energieeinsparungen von 20 %.
Perspektiven
Am 8. März 2006 veröffentlichte die Europäische Kommission ein Grünbuch, das im Hinblick auf die Weiterentwicklung der europäischen Energiepolitik wesentliche Orientierungen in sechs vorrangigen Bereichen enthält:
- die Vollendung der Binnenmärkte für Gas und Strom für mehr Wachstum und Beschäftigung in Europa;
- die Verbesserung der Versorgungssicherheit durch eine größere Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten: Die Kommission sieht eine „möglichst baldige Einrichtung einer europäischen Stelle zur Beobachtung der Energieversorgung, die die Angebots- und Nachfragemuster auf den Energiemärkten der EU verfolgt [und] wahrscheinliche Infrastruktur- und Versorgungsengpässe frühzeitig feststellt“ vor;
- eine strategische Analyse der Energiepolitik aller EU-Mitgliedsstaaten: Die Kommission bekräftigt, dass eine Einigung auf ein gemeinsames strategisches Ziel sinnvoll ist, um das Gleichgewicht zwischen nachhaltiger Energienutzung, Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit zu gewährleisten;
- der Kampf gegen den Klimawandel durch die Verbesserung der Energieeffizienz, die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien und die Sequestrierung und geologische Lagerung von Kohlendioxid;
- die Ausarbeitung eines strategischen Plans für neue europäische Energietechnologien;
- die Schaffung einer kohärenten gemeinsamen Energieaußenpolitik.
Mit der effektiven Umsetzung des Energie- und Klimapakets erhofft sich die EU, bis 2050 mehr als die Hälfte der von ihr verbrauchten Energie – durch Energieerzeugung, Industrie, Transport, häusliche Aktivitäten – aus Quellen zu gewinnen, die keinen Kohlenstoff freisetzen, d.h. anderen Energiequellen als fossile Brennstoffe, z.B. Windenergie, Biomasse, Wasserkraft, Solarenergie, aus organischem Material gewonnene Biokraftstoffe und als Kraftstoff benutzter Wasserstoff.
Von der Union finanzierte Forschungsprogramme tragen zum Fortschritt in diesen Bereichen bei und unterstützen die Entwicklung von energieeffizienten Technologien.
Nützliche Links
[FR] F.X. Priollaud und D. Siritzky: Le Traité de Lisbonne, La Documentation française, Paris, 2008
Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebungen – Europäische Kommission: Energie
Grünbuch „Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie“ [pdf] – Europäische Kommission – Generaldirektion Energie und Verkehr
Meldung der Europäischen Kommission: Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher (05/07/2007) – [pdf]
[EN] Der Energiesektor in Europa [pdf] – Eurostat, 2009
[FR] Sécurité énergétique: des propositions pour l’Europe Portal der französischen Regierung
Mehr zum Thema
[FR] Link touteleurope: Das Energie- und Klimapaket
[EN] Generaldirektion Energie und Verkehr: Energie – Europäische Kommission
[FR] Ministère de l'Écologie, de l'Energie, du Développement durable et de la Mer
[EN] Europäisches Energieforum
Mise à jour : 19/01/10



















