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Fischerei

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Die gemeinsame Fischereipolitik, GFP Version française Version anglaise

Mit einer Fischproduktion von jährlich über sieben Millionen Tonnen und einer Flotte mit 88.000 Fangschiffen steht die EU heute in der Fischerei weltweit an zweiter Stelle.

Weiter verfügen die Europäer, die viel Fisch konsumieren (durchschnittlich 25 kg pro Einwohner und Jahr, im Vergleich zu weltweit durchschnittlich 16 kg), auch über das größte Meeresgebiet der Welt, was die EU zum weltweit größten Absatzmarkt und zum führenden Importeur von Fischfangprodukten macht. Der EU-Bedarf wird zu 60 Prozent durch Fischereiprodukte aus Drittländern gedeckt.

Die gemeinsame Fischereipolitik unterliegt heute infolge einer Reform von 2008 einer Reihe von Verordnungen. Wie der Vertrag von Lissabon gehört sie zum Bereich der Mitentscheidung.

 

Zielsetzungen

Die Fischerei ist ein natürlicher, erneuerbarer, mobiler und gemeinsamer Besitz, der zu den gemeinschaftlichen Gütern gehört. Die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, festgehalten in Artikel 33, Absatz 1, des Europäischen Gründungsvertrags, sind auch die der gemeinsamen Fischereipolitik, da Artikel 32 als landwirtschaftliche Erzeugnisse „die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe“ bezeichnet.

 

Die GFP hat insbesondere vier Zielsetzungen:

 

Maria Damanaki commissaire européen pour la politique de la pêcheDie EU-Kommissarin Maria Damanaki (Griechenland) ist seit 2010 für Fischerei und maritime Angelegenheiten zuständig.

Zu ihrer Biographie

  • Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ressourcen:
    Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wettbewerbsfähiger Fischereiwirtschaft und dauerhaften Fischbeständen herzustellen und um eine Wiederholung der vereinzelten „Überfischungssituationen“ der Vergangenheit zu vermeiden, reguliert die EU die Bestände an Fischerei- und Aquakulturprodukten. Eine übermäßige Nutzung der Fischereiressourcen hatte sich auf mehrere Bestände existenzbedrohend ausgewirkt, dadurch das Gleichgewicht des marinen Ökosystems ins Wanken und die Fischer um eine dauerhafte Einkommensquelle gebracht. Somit setzt der Rat der Europäischen Union nun anhand wissenschaftlicher Untersuchungen jedes Jahr im Dezember fest, wieviel Fisch die europäischen Fischer im folgenden Jahr fangen dürfen.

  • Anpassung und Modernisierung der Branche:
    Um die Fischereiwirtschaft bei der Anpassung und bei der Steigerung ihrer Ertragsfähigkeit zu unterstützen, sind finanzielle Mittel für Investitionsprojekte in Fischerei und Aquakultur sowie für Marktentwicklung und Modernisierung der Schiffe vorgesehen. Die Beihilfen können auch für die Beseitigung der Überkapazitäten verwendet werden.

  • Umstrukturierung der Flotte: 
    Die Reform von 2002 führte ein System zur Begrenzung der Fangkapazitäten der Europäischen Union ein, um die europäische Flotte an die verfügbaren Ressourcen anzupassen.

  • Vermarktung der Fischereiprodukte:
    Es geht darum, die Märkte zu stabilisieren, ein hochwertiges Angebot zu vernünftigen Preisen zu garantieren und das Einkommen der Fischer zu unterstützen.


Entwicklung

Ursprünglich war die Gemeinsame Fischereipolitik ein Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik. Doch in den 70er Jahren führten die Mitgliedsländer Ausschließliche Wirtschaftszonen (AWZ) ein und gleichzeitig traten nach und nach Länder mit umfangreichen Fischereiflotten der Union bei, woraufhin sich allmählich eine separate Identität herausbildete.

So wurde die Fischereipolitik zwar schon in den Römischen Verträgen erwähnt, doch erst ab 1970 verabschiedete der Rat Urkunden zur gemeinschaftlichen Organisation der Fischereiwirtschaft und erst dannn wurde eine echte gemeinschaftliche strukturelle Fischereipolitik eingerichtet.

Als das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark 1972 der Europäischen Gemeinschaft beitraten, wurde das Grundprinzip der für jedermann frei zugänglichen Gewässer aufgegeben. Etwa gleichzeitig wurden die Hoheitsgebiete vieler Länder und somit die ausschließlichen Fangrechte von einer 12-Meilen-Zone ab Küste auf eine 200-Meilen-Zone erweitert und die Mitgliedsstaaten unterstellten die Verwaltung ihrer Fischereiressourcen der EG.

1983 verabschiedete der Rat nach mehrjährigen Verhandlungen die (EWG-)Verordnung Nr. 170/83, eine Gemeinsame Fischereipolitik der „neuen Generation“. Sie bestätigte die Verpflichtungen bezüglich der AWZ, erstellte das Konzept der relativen Stabilität und sah ein Erhaltungsmanagement vor, das auf Gesamtfangmengen (TAC) und Fangquoten beruhte.

Anschließend musste sich die GFP an den Rückzug Grönlands aus der Gemeinschaft im Jahr 1985, an den Beitritt Spaniens und Portugals 1986 und an die Wiedervereinigung Deutschlands 1990 anpassen. Diese drei Ereignisse wirkten sich auf Größe und Struktur der europäischen Flotte sowie auf ihre Fangkapazitäten aus.

1992 bemühte man sich mittels einer Verordnung, welche Bestimmungen für die Fischereipolitik bis ins Jahr 2002 festlegte, dem starken Ungleichgewicht zwischen den Kapazitäten der Flotte und den Fangmöglichkeiten entgegenzuwirken. Der Begriff „Fischereiaufwand“ wurde damals wieder eingeführt, um das ausgewogene Verhältnis zwischen den verfügbaren Ressourcen und der Fischereitätigkeit wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.

Doch die Wirkung dieser Maßnahmen hielt nur eine bestimmte Zeit vor und die Erschöpfung der Bestände nahm weiter zu. Dies rechtfertigte die aufwändige GFP-Reform von 2002, die 2003 in Kraft trat.

Grünbuch über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik

Wie können Überkapazität der Flotte und Überfischung eingestellt werden? Wie kann die Fischereipolitik zum Schutz der Meeresumwelt beitragen? Wie lässt sich die globale Kapazität der Flotte unter Berücksichtigung der sozialen Probleme in den Küstengebieten anpassen? Welche Rolle soll die Aquakultur im Rahmen der GFP spielen? Welche Maßnahmen müssen getroffen werden, um den Rückwürfen ein Ende zu setzen?

So lauten einige der vielen Fragen, die das Grünbuch über die am 21. April 2009 von der Europäischen Kommission verabschiedete Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik stellte. Eine umfangreiche öffentliche Konsultation, deren Auswertung in der zukünftigen Reform der GFP berücksichtigt werden soll, lief bis zum 31. Dezember 2009.

Grünbuch (pdf)
Im Dezember 2002 verabschiedete der Rat drei Verordnungen, die am 1. Januar 2003 in Kraft traten: eine erste über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen, eine zweite zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, und eine dritte zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen.

Wichtigstes Ziel der neuen, aus dieser Reform entstandenen GFP war es, die Zukunft der Fischereibranche dauerhaft zu garantieren. Den Fischern sollten sichere Einkommen und Arbeitsplätze zugesichert und gleichzeitig sollten das empfindliche Gleichgewicht der marinen Ökosysteme und die Versorgung der Verbraucher garantiert werden.

Sie ist ein Bestandteil der gemeinschaftlichen Nachhaltigkeitspolitik.

Am 29. September 2008 wurde während einer informellen Ratssitzung der Startschuss für die Überarbeitung der GFP gegeben. Erste Analysen wurden durchgeführt und manche Maßnahmen der Reform wurden anhand eines Arbeitsdokuments der Kommission (en/pdf) diskutiert.

Am 21. April 2009 verabschiedete die Europäische Kommission ein Grünbuch über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik, das bis zum 31. Dezember 2009 Gegenstand einer Konsultation war, um die öffentliche Diskussion anzuregen und Meinungen zur Zukunft der GFP einzuholen.

Die Kommission wird die Auswertung dieser großen öffentlichen Konsultation zur Ergänzung und Bestätigung ihrer Analyse nutzen und über die Reformmaßnahmen reflektieren. Nach der öffentlichen Debatte wird sie einen Vorschlag für eine ab 2013 gültige Reform ausarbeiten und ihn dem Rat und dem Europäischen Parlament vorlegen.

Funktionsweise

Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (CFCA))

Die 2005 gegründete CFCA hat ihren Sitz im größten europäischen Fischereihafen Vigo (Spanien) und spielt eine wesentliche Koordinationsrolle in der einheitlichen, effektiven Umsetzung der GFP. Dazu werden die gemeinschaftlichen und nationalen Mittel zur Überwachung der Fischerei und der Ressourcen zusammmengelegt und die Durchführungsmaßnahmen koordiniert. .
Seit dem Vertrag von Lissabon werden die nötigen Gesetze für die Umsetzung der GFP nun im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (früher Mitentscheidungsverfahren) verabschiedet. Das Europäische Parlament wurde also Mitgesetzgeber.

Artikel 13, Absatz 3, des AEUV sieht jedoch vor, dass „die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei“ vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen werden.

Die neue, aus der Reform von 2002 entstandene GFP muss die biologische, wirtschaftliche und soziale Dimension der Fischerei abdecken.


Zur neuen Gemeinsamen Fischereipolitik gehören viele Entwicklungen, insbesondere in folgenden Bereichen:


Eine neue Strategie für die Flotte, insbesondere:

  • Vereinfachung der Flottenpolitik, die den Mitgliedsstaaten die Verantwortung für die Übereinstimmung der Fangkapazitäten mit den Fangmöglichkeiten überträgt;
  • Progressive Abschaffung der Beihilfen für Privatinvestoren zur Erneuerung oder Modernisierung der Fangschiffe, doch Aufrechterhaltung der Beihilfen zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen an Bord.

Zugang zu gemeinschaftlichen Gewässern: Der Zugang zu den Küstengewässern (nationalen Hoheitsgebieten), die bis zu 12 Seemeilen (ca. 22 km) ab Küste reichen, ist den ortsansässigen Fischern vorbehalten. Kleine Fischerbooten aus anderen EU-Ländern, die traditionsgemäß in diesen Küstengewässern fischen, sind ebenfalls zugelassen. In der Zone zwischen 12 und 200 Seemeilen ab Küste dürfen alle Schiffe aus der EU fischen. Danach beginnen die internationalen Gewässer.

Mehrjährige Verwaltungspläne: Sie werden von der Europäischen Kommission ausgearbeitet und setzen pro Fischart und Fanggebiet „Gesamtfangmengen“ (TAC) fest, die  nicht überschritten werden dürfen. So können die Fischer ihre Tätigkeit besser planen. Jede TAC ist in „Fangquoten“, also in Fangrechte für jeden einzelnen Mitgliedsstaat aufgegliedert. Die Europäische Kommission kann für einen Zeitraum von sechs Monaten Sofortmaßnahmen treffen, wenn der Fischfang das marine Ökosystem gefährdet. Die Mitgliedsstaaten sind dazu berechtigt, solche Maßnahmen in ihren nationalen Gewässern für drei Monate zu treffen.

 

Sozioökonomische Maßnahmen zur Unterstützung der Industrie in der Übergangsphase:

  • lDurch verstärkte Beihilfen zur vorübergehenden Tätigkeitsunterbrechung sollen Fischer und Schiffseigentümer, die ihre Fischereitätigkeit für eine befristete Dauer einstellen müssen, unterstützt werden.
  • Durch Beihilfen zur Frühpensionierung und zur Umschulung der Fischer auf andere berufliche Tätigkeiten können diejenigen, die es wünschen, in Teilzeit weiter fischen.

 

Entwicklung der Aquakultur: Die Aquakultur ist eines der Mittel, durch welche die Verknappung der Fischereibestände ausgeglichen werden kann. Die Aquakulturindustrie der EU produziert jährlich rund 1,3 Millionen Tonnen Fischereiprodukte (vorwiegend Miesmuscheln, Regenbogenforellen, Karpfen, Goldbrassen und Lachse), im Wert von ca. drei Milliarden Euro. Um die Zukunft dieses Sektors durch Erweiterung der angebotenen Produktpalette und Verbesserung der Vermarktungsstrategien zu sichern, bietet die EU finanzielle Unterstützungen an. Der Ausbau der Aquakultur wird nicht nur den Verbrauchern eine größere Auswahl an Fischereiprodukten zu vernünftigen Preisen bieten, sondern auch in Regionen, in welchen die Einkommen aus der Hochseefischerei zurückgegangen sind, neue Arbeitsplätze schaffen.

 

Schutz der Jungfische: Er erfolgt durch Verbot bzw. Einschränkung bestimmter Fangtechniken sowie durch die Größenkontrolle der angelandeten Fischereiprodukte. So ist der Fang mit Treibnetzen seit dem 1. Januar 2002 völlig verboten. Auch in bestimmten Fortpflanzungsgebieten ist der Fang eingeschränkt bzw. verboten

 

Effizientere und gerechtere Kontrollen: Sie werden von nationalen bzw. EU-Inspektoren im Rahmen des neuen gemeinschaftlichen Systems zur Kontrolle und zur Durchsetzung der GFP durchgeführt. Für die strafrechtliche Verfolgung der festgestellten Verstöße sind weiterhin die Mitgliedsstaaten zuständig, doch sie arbeiten verstärkt zusammen. Zu diesem Zweck wurde eine Europäische Fischereiaufsichtsagentur (CFCA) gebildet. 

 

Direktere, erhöhte Beteiligung der Fischer an den sie betreffenden Entscheidungen: Um die Gemeinsame Fischereipolitik voranzubringen, treten die Europäische Kommission und die nationalen Vertreter der Fischereibranche regelmäßig im Rahmen des Beratenden Ausschusses für die Fischerei und Aquakultur (BAFA) zusammen. Die EU schlug vor, die Mitgliedsstaaten verstärkt zu konsultieren, indem sie Regionale Beiräte (RAC) einrichtete, die aus Fischern, Wissenschaftlern und Vertretern der Berufsverbände der betroffenen Zonen zusammengesetzt sind.

 

 

Im Rahmen der Reform von 2002 stellte die Kommission auch eine Reihe von gemeinschaftlichen Aktionsplänen vor, die bestimmte Aspekte der GFP genauer definieren sollten. Dazu gehören insbesondere:

― Aktionsplan über die Fischerei im Mittelmeer;
―Aktionsplan zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik;
―Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU);
― Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur;
― Aktionsplan zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Folgen der Umstrukturierung der Fischerei;
― Aktionsplan zur Einschränkung der Rückwürfe;
― die Bildung einer einzigen Inspektionsstruktur, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur.


Weiter ergänzten zwei wichtige Stellungnahmen der Kommission die neue GFP:

― eine Stellungnahme über Fischereiabkommen mit Drittländern;
― eine Stellungnahme über die Verbesserung der wissenschaftlichen Beratung im Fischereimanagement;
― ein Plan und eine Konformitätstabelle zur Umsetzung der GFP.

 

Finanzierung

Im Jahr 2010 verfügte die Gemeinsame Fischereipolitik über 921 Millionen Euro.

 
Früher wurden 65% der Mittel dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) zugeteilt. Das FIAF war zuständig für Restrukturierung der Fischereiflotte und Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen der Fischerei- und Aquakulturprodukte.

Am 1. Januar 2007 wurde das FIAF durch den Europäischen Fischereifonds (EFF) ersetzt, dessen Gesamthaushalt für die Programmdauer 2007-2013 mehr als 3,8 Milliarden Euro beträgt. Die Fördergelder werden nach folgenden Kriterien auf die Mitgliedsstaaten verteilt: Bedeutung ihres Fischereisektors, Anzahl der in diesem Sektor Beschäftigten und erforderliche Anpassungen für den Fischfang und seine Kontinuität.

Der neue Fonds erleichtert die Umsetzung der neuesten Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und unterstützt die Umstrukturierung der Branche. Der EFF sieht fünf vorrangige Schwerpunktbereiche vor:

  • Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fangflotte;
  • Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung;
  • Kollektive Aktionen: beihilfeberechtigt sind Projekte, die zur nachhaltigen Entwicklung oder zur Erhaltung der Ressourcen, zur Verbesserung der von den Fischereihäfen angebotenen Dienstleistungen, zur Verstärkung der Märkte für Fischereiprodukte oder zur Förderung von Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Vertretern der Fischereiwirtschaft beitragen;
  • Nachhaltige Entwicklung der Küstenfischereigebiete;
  • Technische Hilfe: Der EFF kann Aktionen zur Vorbereitung, zur Betreuung, zur verwaltungstechnischen und technischen Unterstützung, zur Bewertung, zur Revision und zur Kontrolle finanzieren, welche für die Umsetzung der Fondsbestimmungen nötig sind.

 

Manche Aktionen können auch vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder vom Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanziert werden, etwa die Umschulung der Fischer.

Für die Unterstützung der Marktpreise für Fischereiprodukte ist der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft (EAGFL) zuständig.

Die Fischerei spielt auch eine Rolle im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm, im Hinblick auf eine Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlagen der GFP.

Nationale Strategiepläne und operationelle Programme für 2007-2013

Welche Projekte eine europäische Unterstützung erhalten, wird nicht auf europäischer, sondern auf nationaler Ebene entschieden. In Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden und den verschiedenen Vertretern des Fischereisektors muss jedes Land seine eigenen Prioritäten bestimmen.

Diese werden in zwei Dokumenten umgesetzt: Strategieplan und operationelles Programm. Der Strategieplan stellt eine mittelfristige Gesamtsicht der vom Mitgliedsstaat für Fischerei und Aquakultur vorgesehenen Entwicklungen vor und erklärt, wie das Land die Zielsetzungen der GFP zu erfüllen beabsichtigt.

Im operationellen Programm werden die vom EFF mitfinanzierten Strategien und Prioritäten umgesetzt. Der nationale Strategieplan und das operationelle Programm für Frankreich wurden im Dezember 2007 von der Europäischen Kommission bestätigt.

Anwendungsbeispiele

In der Praxis bedeutet die Gemeinsame Fischereipolitik:

 

  • Einrichtung eines strengen Zugangs-/Abgangssystems für die Schiffe
  • Bestimmung von Mindestmaschengrößen für Netze
  • lAbgrenzung von Schongebieten und Schonzeiten
  • Bestimmung einer Mindestgröße für die gefangenen Fische und Schalentiere
  • seit 2001, Einrichtung eines Wiederauffüllungsplans für die Kabeljau- und Seehechtbestände
  • lseit 2005, Abbau der öffentlichen Mittel zur Erneuerung der Flotte, um die Fangkapazität der europäischen Flotte zu begrenzen. Im Ausgleich dazu richtete die EU einen mit 32 Millionen Euro dotierten „Abwrackfonds“ ein, um die Mitgliedsstaaten bei der substanziellen Reduzierung des Fischereiaufwands zu unterstützen.
  • Beihilfe zur Modernisierung der über fünf Jahre alten Fangschiffe
  • Einrichtung von Ausgleichszahlungen an Fischer und Schiffseigentümer, die ihre Fischereitätigkeit aufgrund der Wiederauffüllungspläne der Bestände einstellen müssen. Die EU unterstützt sie bei der beruflichen Umorientierung.
  • Um die Einhaltung der gemeinsamen Regeln zu kontrollieren, intensivierte die EU die satellitengestützte Schiffsüberwachung (VMS) für Schiffe über 15 Meter.

 

 


Quellen

Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) - Europäische Kommission

Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik- Europäische Kommission

Grünbuch - Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik

 



Mise à jour : mars 2010